Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Soweit der Schädiger im Einzelfall verpflichtet ist, einem sozialversicherten Verletzten nicht nur die Kosten der dritten, sondern der zweiten Pflegeklasse zu ersetzen, verbleibt der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen dem Verletzten und geht nicht auf den Sozialversicherungsträger über.
Veröff: VersR 1973,566
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0103374Dokumentnummer
JJR_19730320_AUSL000_0060ZR00019_7200000_001