Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Der Substitut tritt an Stelle des Substituenten und ist verpflichtet, selbständig und unter eigener Verantwortung die Verbindlichkeit dessen zu erfüllen, dessen Substitut er ist. Der Substituent haftet in einem solchen Fall nur für Verschulden in der Auswahl. Zwischen Substituten und Auftraggeber besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber ist begünstigter Dritter in dem zu seinen Gunsten zwischen Substituenten und Substituten geschlossenen Auftragsverhältnis (SZ 35/130, Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 828 ff). Der Machthaber ist aber gegenüber dem Auftraggeber zur Unterrichtung des Substituten verpflichtet (Stanzl am angeführten Ort S 829).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019399Dokumentnummer
JJR_19730321_OGH0002_0010OB00009_7300000_001