RS OGH 1973/3/21 7Ob32/73, 3Ob543/80, 3Ob518/81, 8Ob635/85, 4Ob2147/96f, 2Ob281/05w, 8ObS5/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1973
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Norm

HGB §119 Abs1
HGB §161 Abs2
HGB §164

Rechtssatz

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten (zumal eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zur Geschäftsführung im Sinne des § 164 HGB zählt). Das gilt nicht nur für eine Bestellung des Kommanditisten zum zusätzlichen Geschäftsführer, sondern auch für den Fall seiner Bevollmächtigung durch einen bisherigen Geschäftsführer mit der Vertretung in dessen Geschäftsführung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1973 7 Ob 32/73
    Veröff: SZ 46/33 = EvBl 1973,218 S 463
  • 3 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 543/80
    nur: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages (hier bezüglich der Geschäftsführung) bedarf nach den §§ 119 Abs 1 und 161 Abs 2 HGB mangels einer gegenteiligen Bestimmung im Vertrag der Beschlussfassung aller Gesellschafter, also der Zustimmung auch der Kommanditisten. (T1)
  • 3 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1982 3 Ob 518/81
    nur T1; Beisatz: Im Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden, und zwar für jede Gesellschaftsangelegenheit, sofern der Beschluss nicht durch seinen Inhalt gegen zwingenden Recht oder gegen die guten Sitten verstößt. (T2)
  • 8 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Mitgliedschaft an der Gesellschaft. (T3)
  • 4 Ob 2147/96f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei einem Mehrheitsbeschluss ist zu prüfen, ob er die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. (T4) Veröff: SZ 69/157
  • 2 Ob 281/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 281/05w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Kommanditisten sind auch zur Beschlussfassung über ungewöhnliche Geschäfte berufen. (T5)
  • 8 ObS 5/20y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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