TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 2000/17/0008

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37049 Ankündigungsabgabe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983;
LAO Wr 1962 §32;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Vereins in Wien, vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. November 1999, Zl. MD-VfR - V 13 und 14/99, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin die Berufung gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. MA 4/6 - 873/98, ausgesprochene Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 25. September 1998 abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 1998 die Befreiung von der Entrichtung der Ankündigungsabgabe für die Jahre 1998 und 1999 für sämtliche vom beschwerdeführenden Verein verwendeten Plakate. Die Zielsetzung des Vereins sei die Förderung von Tätigkeiten, die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die Weckung von Interesse und Freude an geistiger und schöpferischer Arbeit, die Fähigkeit zu überlegter, vorurteilsfreier Meinung, die Bereitschaft zum verantwortungsvollen, bewussten Handeln und zur Entfaltung der persönlichen, geistigen und körperlichen Anlagen in der sozialen Gemeinschaft im Sinne einer ständigen Weiterbildung. Ziele der Volkshochschulkurse seien insbesondere die Verbreitung der Kenntnisse der Wissenschaft, die soziale und politische sowie musische Bildung, die berufliche Weiterbildung, die Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Diese Ziele seien in der Satzung des Vereins festgelegt. Sämtliche Ankündigungen, auf die im Antrag Bezug genommen werde, stünden im Zusammenhang mit der Ankündigung von Veranstaltungen an den Volkshochschulen. Da diese Veranstaltungen nach den Vereinsstatuten ausschließlich erzieherische und fortbildende Zwecke zu verfolgen hätten, könne im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass die Plakate des beschwerdeführenden Vereins gemeinnützige Ziele verfolgten. Obwohl ein Großteil der abgehaltenen Kurse und Veranstaltungen nicht kostenlos sei, trete das Element der Bezahlung dieser Kurse weitgehend in den Hintergrund, da die Haupteinnahmequelle des Verbandes Fördermittel der Stadt Wien seien. Ohne derartige Fördermittel könnte ein geregelter Kursbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Eine Ertragserzielungs- geschweige denn Gewinnerzielungsabsicht liege bei der Einhebung von Kursgebühren nicht vor.

Der Magistrat der Stadt Wien wies den Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe für die Plakate mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 2. Dezember 1998 ab. Die Plakate haben folgende Aufschriften:

"'Alles bunt und wunderbar - slidin' (Plakat des Filmcasinos) 'Besuch in Umbrien; Thailand -  das Land hinter dem Lächeln;

Südsee - Von Fidschi nach Tahiti; Usbekistan - Eine Reise nach Zentralasien; Hammerklavier-Abend Beate Edlinger; Unsere Seele - die unsichtbare Kraft; Ägypten - 'Drei Jahrtausende blicken auf euch herab'; Intensivkurse im September: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch als Fremdsprache; URANIA-PUPPENTHEATER - Pezis Abenteuer; Kursbeginn im Herbstsemester 1998/99: Ab 28. September' (Plakat der Urania),

'Kunststadt Mailand; Wege zum Menschen - Psychotherapiemethoden stellen sich vor - Das kreative Unbewusste wecken - Hypnose, Hypnotherapie; KUBA Gestern und Heute - Reise am Nachmittag; 60 Jahre danach: Das war der Nazismus - War er so? Welche Wahrheit macht frei; Urania-Sonntagsmatinee Liliom & Co. Franz Molnar zum 120. Geburtstag; IRAN von Gottkönigen zum Gottesstaat; Urania-Solistenreihe - Bernhard Hickel spielt Russische Klaviermusik; AUSTRALIEN 2. Teil; Einführung in den Islam - Zur Biographie des Propheten Muhammad; SYRIEN - ein orientalisches Schatzkästlein; Sauerstoffinhalation - Ein Weg zur Gesundheit' (Plakat der Urania),

'Planetarium - Blick ins Weltall - Reise zum Riesenplaneten Jupiter; Wege zum Menschen - Psychotherapiemethoden stellen sich vor - Die Kraft des Guten; Der goldene Ring um Moskau - Die alten russischen Städte; NORWEGEN; 11. INTERNATIONALES KULTURANTHROPOLOGISCH-PHILOSOPHISCHES CANETTI-SYMPOSION - Masse und Macht im globalen Dorf; AUSTRALIEN 1. Teil; Geheimnisvolles Anatolien - Die Hethiter; Gärten - Ein kulturelles Erbe - Japanische Klostergärten; France Culture - Bonne Soiree; Das naturwissenschaftliche Weltbild' (Plakat der Urania),

'herbstgeschichte' (Plakat des Filmcasinos),

'Frauen und Wahnsinn im Film' (Plakat des Filmcasinos),

'3.7. - 27.8.98 filmcasino-sommerkino' (Plakat des Filmcasinos)."

In der Begründung des Bescheides heißt es, die angeführten Plakate würden für den Besuch verschiedener Veranstaltungen wie Diavorträge, Konzerte, Filmvorführungen und sonstige Vorträge sowie für Fremdsprachenkurse werben. Drei dieser Plakate enthielten u.a. auch Ankündigungen betreffend Vorträge zur Gesundheit und Fremdsprachenkurse, die Bildungszwecken dienten, insgesamt betrachtet überwögen jedoch Ankündigungen, die nicht ausschließlich befreiungswürdige Zwecke erfüllten. Überdies enthielten die Plakate "Frauen und Wahnsinn im Film" und "3.7. - 27.8.98 filmcasino-sommerkino" Werbeaufdrucke verschiedener Unternehmen ("Die Presse", "Der Standard", "Wiener Städtische" etc.) Sie seien daher geeignet, den Erwerb dieser Unternehmen durch Mehreinnahmen zu fördern, weshalb die Ankündigungen nicht frei von Erwerbsabsichten seien. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nicht gegeben seien, sei dem Ansuchen nicht zu entsprechen.

In der gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 28. Juli 1998 erhobenen Berufung brachte der beschwerdeführende Verein vor, die Auffassung der Behörde, Theaterankündigungen erfüllten nicht die Anforderungen der Befreiungsbestimmung des Ankündigungsabgabengesetzes, ergebe sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ankündigungen für alle Formen künstlerischer Manifestationen könnten von der Ankündigungsabgabe befreit werden. Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit des Verfahrens Nachforschungen anzustellen gehabt, ob die von dem beschwerdeführenden Verein vorgelegten Plakate vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten. Der Inhalt der Ankündigung lasse auf einen vorwiegend gemeinnützigen und Bildungszwecken dienenden Inhalt schließen. Das Ankündigungsabgabegesetz selbst enthalte keine Definition der Gemeinnützigkeit. Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung könnten auch Tätigkeiten auf kulturellem Gebiet gemeinnützig sein. Gehe man von der Tatsache aus, dass mit den durch die Volkshochschulen angebotenen Kursen einer breiten Masse der Bevölkerung kulturelles Gut zu stark ermäßigten Preisen zur Verfügung gestellt werden könne, dann verfolge die vom beschwerdeführenden Verein vorgelegte Plakatwerbung mit Sicherheit gemeinnützige Zwecke. Ein Indiz dafür sei auch, dass derartige Kurse ohne Förderung durch die Gemeinde Wien gar nicht stattfinden könnten. Als Beweis dafür wurde die Einvernahme von Personen beantragt. Eine Erwerbsabsicht des beschwerdeführenden Vereins sei nicht gegeben. Die auf den Plakaten angebrachten Werbeaufdrucke finanzierten nicht einmal 10 % der Druck- und Affichierungskosten. Ein Kostenbeitrag für die Veranstaltung selbst sei aus den Werbeabdrucken überhaupt nicht möglich. Eine Erwerbsabsicht sei nicht schon dann gegeben, wenn durch den Veranstalter versucht werde, durch Werbeeinnahmen oder Kursgebühren einen Beitrag zu den Kosten zu erwirtschaften. Eine Ertrags- geschweige denn Gewinnerzielungsabsicht liege bei Einhebung von Kursgebühren und Anbringen von Werbeaufdrucken nicht vor.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung gegen den Spruchpunkt II.

des Bescheides vom 28. Juli 1998 als unbegründet ab.

     Der beschwerdeführende Verein stellte den Antrag auf

Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

     Mit einem weiteren Schreiben vom 25. September 1998 stellte

der beschwerdeführende Verein den Antrag auf Befreiung von der "Anzeigenabgabe" (nachfolgend richtig gestellt auf: Ankündigungsabgabe) für die Aktion "Leben ist Lernen". Begründet wurde der Antrag damit, dass die Volkshochschulen in der Zeit vom

14. bis 20. September 1998 in Erweiterung der Kampagne "Volkshochschulen Hoch im Kurs" auf Infoscreens in den U-Bahnen versucht hätten, Lust aufs Lernen zu machen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 2. Dezember 1998 wies der Magistrat der Stadt Wien im Spruchpunkt II. das Ansuchen um Befreiung von der Ankündigungsabgabe für die anlässlich der "UNESCO-Woche des Lernens" im September 1998 vorgenommene Infoscreen-Werbung ab, die - neben dem Portrait je einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder eines Vertreters/einer Vertreterin eines bestimmten Berufes - nachstehende Texte aufwies:

"Meine Triebfeder zum Lernen ist die Neugier."

"Lernen ist das lustvolle Erweitern des eigenen Horizonts."

"Lernen ist für mich Leben und Leben ist für mich Lernen."

"Lernen bringt mir Freude und Bestätigung."

"Lernen ist Weiterbildung, aber auch Auffrischung."

"Lernen ist für mich, als Mensch zu wachsen."

"In der Schule musste ich lernen, jetzt tue ich es freiwillig."

"Lernen lässt mich das Leben besser gestalten."

"Wenn ich aufhöre zu lernen, bin ich wahrscheinlich tot."

"Für mich ist Lernen der Entschluss, mehr wissen zu wollen."

"Lernen kann man auch im Alter."

"Lernen ist ein Baustein in meinem Leben."

"Lernen schafft Klarheit."

"Lernen ist für mich 'auf dem Weg sein'."

"Lernen ist das Aneignen von Wissen und Können."

"Das Wichtigste ist, ein ganzes Leben hindurch zu lernen."

"Ohne Lernen bleibt alles stehen."

"Lernen, das ist der Erfolg, den Du nachher hast."

"Lernen bedeutet mehr Einsicht in das Leben."

"Lernen ist eine Entdeckungsreise zu mir selbst."

"Lernen ist Bewusstseinserweiterung."

"Lernen ist im Berufsleben heutzutage sowieso ein Muss."

"Für mich ist Lernen vor allem Lektüre."

"Lernen ist eine Voraussetzung zur Lebensbewältigung."

"Lernen ist für mich, sich selbst mit Fähigkeiten und Grenzen kennenzulernen."

"Das, was mir Spaß macht, ist der Prozess des Lernens."

"Lernen ist für mich das Gegenteil von Stagnation."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Werbeträger enthielten auch Werbeaufdrucke (Logo des Österreichischen Rundfunks und "Der Standard") und seien daher geeignet, den Erwerb dieser Unternehmen durch Mehreinnahmen zu fördern, weshalb die Ankündigungen nicht frei von Erwerbsabsichten seien. Die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung seien somit nicht gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der beschwerdeführende Verein vor, die Auffassung der Behörde, die Werbeaufdrucke seien geeignet, den Erwerb dieser Unternehmen zu fördern, finde in der Befreiungsbestimmung des Ankündigungsabgabegesetzes keine Deckung. Da ein Plakat selbst keine Erwerbsabsicht haben könne, könne es nur auf die Erwerbsabsicht des antragstellenden Vereins ankommen. Eine derartige Erwerbsabsicht sei aber nicht gegeben. Die auf den Plakaten angebrachten Werbeaufdrucke finanzierten nicht einmal 10 % der Druck- und Affichierungskosten. Ein Kostenbeitrag für die Veranstaltung selbst sei aus den Werbeabdrucken überhaupt nicht möglich. Die Erwerbsabsicht sei nicht schon dann gegeben, wenn durch den Veranstalter versucht werde, durch Werbeeinnahmen oder Kursgebühren einen Beitrag zu den Kosten zu erwirtschaften. Eine Ertrags- geschweige denn Gewinnerzielungsabsicht liebe bei Einhebung von Kursgebühren und Anbringen von Werbeaufdrucken nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien diese Berufung als unbegründet ab.

Der beschwerdeführende Verein stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die jeweils gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide vom 12. Dezember 1998 erhobenen Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Befreiung von der Ankündigungsabgabe setze voraus, dass keine Erwerbsabsichten vorlägen und die Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten. Bei dieser Bestimmung handle es sich um eine sachliche und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift. Es sei daher nicht erforderlich und auch nicht entscheidend, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 WAO erfülle. Soweit die Plakate eine Werbung für künstlerische Manifestationen beinhalteten, komme eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe nicht in Betracht. Dies betreffe vor allem die Werbung für Filme, da der beschwerdeführende Verein nicht dargetan habe, dass diese Filme einem spezifischen Ausbildungszweck dienten. Das Plakat Nr. 1 enthalte elf Ankündigungen, wovon lediglich vier Ankündigungen für eine Befreiung in Frage kämen (Urania Sternwarte; Unsere Seele - die unsichtbare Kraft; Intensivkurse im September: ..., Kursbeginn im Herbstsemester ...). Das Plakat Nr. 2 enthalte elf Ankündigungen, wovon lediglich vier Ankündigungen für eine Befreiung in Frage kämen (Wege zum Menschen - Psychotherapiemethoden stellen sich vor ...; Einführung in den Islam ...; Sauerstoffinhalation - ein Weg zur Gesundheit ...; 60 Jahre danach: Das war der Nazismus - War er so ...). Das Plakat Nr. 3 enthalte zehn Ankündigungen, wovon lediglich fünf Ankündigungen für eine Befreiung in Frage kämen (Blick ins Weltall ...; Wege zum Menschen - Psychotherapiemethoden stellen sich vor ...; ... Macht und Masse im globalen Dorf; France Culture - Bonne Soiree; Das naturwissenschaftliche Weltbild). Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegenden Ankündigungen, die in ihrer jeweiligen Gesamtheit zu beurteilen seien, ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten, da bei Vorträgen mit Dia- oder Lichtbildpräsentationen, mögen dabei auch Kenntnisse über fremde Länder und Kulturen vermittelt werden, der Zweck, dem Zuschauer bei der Betrachtung des zumeist künstlerisch aufwändig zusammengestellten Bildmaterials eine Unterhaltung und einen ästhetischen Genuss zu bieten, im Vordergrund stehe. Ein spezifischer Ausbildungszweck sei diesen Vorträgen jedenfalls nicht zu unterstellen. Gleiches gelte für die Ankündigung anderer künstlerischer Manifestationen (z.B. Musikveranstaltungen, künstlerische Vorträge, Puppentheater). Davon abgesehen stünden einzelne Ankündigungen des beschwerdeführenden Vereins (z.B. für das Filmcasino-Sommerkino und für die Filmschau sowie das Symposion "Frauen und Wahnsinn im Film" sowie die Infoscreenwerbung "UNESCO-Woche des Lernens...") auch mit einem weiteren Element des Befreiungstatbestandes des Annkündigungsabgabegesetzes im Widerspruch, weil sie auch Logos von als Sponsoren auftretenden privaten Unternehmen aufwiesen. Daraus ergebe sich eine Erwerbsabsicht insofern, als diese Logos naturgemäß auch eine Werbewirkung für diese Unternehmen erreichen sollten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 19/1983 idF LGBl. Nr. 73/1990, sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien.

Bei dieser Gesetzesstelle handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f WAO erfüllt. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz zutreffen (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 87/17/0359).

Es kommt daher entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Vereins nicht darauf an, ob sich die Behörde mit dem Inhalt der Veranstaltung selbst auseinander gesetzt hat. Entscheidend ist die Beschaffenheit der Ankündigung und diese ist danach zu beurteilen, ob sie ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dient. Der Vorwurf, es lägen Verfahrensmängel vor, weil sich die Behörde mit der Veranstaltung inhaltlich nicht auseinander gesetzt und keine Beweisaufnahmen vorgenommen habe, ist somit unbegründet.

In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass die Behörde die sachliche Beschaffenheit der Ankündigungen verkannt hätte. Die belangte Behörde hat jeweils ein Plakat als eine Ankündigungseinheit angesehen und bei mehreren Ankündigungen von Veranstaltungen auf einem Plakat zunächst beurteilt, ob die einzelnen Ankündigungsteile ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten und dann abgewogen, welche Ankündigungsteile überwiegen. Dabei kam sie zur Feststellung, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe nach § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz lägen nicht vor, weil die auf einem Plakat als Einheit aufzufassende Ankündigung nicht ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken diene.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1964, Slg. Nr. 3075/F, und vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0088) dienen Ankündigungen von künstlerischen Manifestationen welcher Art immer nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken. Ist neben einem Bildungszweck der Unterhaltungszweck und der Zweck der Darbietung eines ästhetischen Genusses in erheblichem Ausmaß gegeben, dann dienen die Ankündigungen solcher Veranstaltungen nicht ausschließlich oder vorwiegend Bildungszwecken.

Die belangte Behörde hat bei jedem Plakat detailliert angeführt, welche Ankündigungsteile auf den Plakaten ihrer Ansicht nach begünstigungsschädlich sind. Konkrete Einwände wurden vom beschwerdeführenden Verein gegen diese Feststellungen nicht erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von einer rechtswidrigen Rechtsansicht ausgegangen ist oder die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über das Überwiegen der Ankündigungen von künstlerischen Manifestationen rechtswidrig sind. Die belangte Behörde versagte mit Recht bereits aus diesem Grund die Befreiung von der Anzeigenabgabe für die Plakatankündigungen. Auf die Frage, ob die auf den Plakaten befindlichen "Logos" begünstigungsschädlich sind, kommt es daher in diesen Fällen nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher in diesem vom übrigen Bescheidspruch trennbaren Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Die belangte Behörde versagte mit dem angefochtenen Bescheid die Befreiung von der Ankündigungsabgabe nach § 3 Abs. 2 Wiener Anzeigenabgabegesetz auch für die Infoscreen-Werbung "UNESCO-Woche des Lernens 14. - 20. September 1998" mit dem Argument, dass auf diesen Ankündigungen auch Logos aufschienen und sich daraus die Erwerbsabsicht auf Grund der Werbewirkung für die mit den Logos gekennzeichneten Unternehmen ergebe.

Das Wiener Anzeigenabgabegesetz definiert den Begriff der Ankündigung vom Inhalt her nicht. Darunter ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Art von Mitteilung zu verstehen. Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich erfolgt. Der Zweck der Abgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 99/17/0007, und hg. Erkenntnis vom 29. April 1994, Zl. 92/17/0165).

Die in Rede stehende Infoscreenankündigung besteht aus mehreren Teilen: einerseits der Ankündigung über die UNESCO-Woche des Lernens mit je einer wiedergegebenen Meinung von Personen über das Lernen und andererseits mehreren Logos.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Erwerbsabsicht ergebe sich insoferne, als die Logos der als Sponsoren auftretenden privaten Unternehmen naturgemäß auch eine Werbewirkung für diese Unternehmen erreichen sollten. Für die Versagung der Befreiung nach § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 reichte danach bereits das Aufscheinen der Logos von Unternehmen aus, denen Erwerbsabsichten unterstellt werden.

Mit dieser Ansicht verkannte die belangte Behörde jedoch die Rechtslage. Voraussetzung für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe nach § 3 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 ist, dass die Ankündigungen zu bestimmten Zwecken und ohne Erwerbsabsichten erfolgen. Es handelt sich dabei - wie bereits dargestellt - um eine sachliche Befreiungsbestimmung. Es ist daher zunächst zu prüfen, welche Erwerbsabsichten begünstigungsschädlich sind und ob solche bei der Verwendung der Logos im Beschwerdefall überhaupt bestehen.

Unter Erwerbsabsichten ist im Sinne der Zweckbestimmung der Befreiungsregelung des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes die Absicht zu verstehen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, Zl. 91/17/0008).

§ 6 Abs. 1 und 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 lautet

auszugsweise:

"Abgabe- und Haftpflichtige

§ 6. (1) Wird eine Ankündigung der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art durch einen Vermittler besorgt, so hat dieser die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Vermittler zu ungeteilten Hand für die Abgabe.

(2) Wird eine Ankündigung der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art nicht durch einen Vermittler besorgt, so hat der Ankündigende die Abgabe zu entrichten..."

Nach § 6 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983 hat der Ankündigende, wenn eine Ankündigung der im § 2 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Art nicht durch einen Vermittler besorgt wird, die Abgabe zu entrichten. Wird diese Ankündigung durch einen Vermittler besorgt, dann haftet der Ankündigende für die Abgabe nach § 6 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. mit dem Vermittler zur ungeteilten Hand. Die Befreiung von der Abgabepflicht erfolgt für den Abgabepflichtigen. Entscheidend für die Gewährung der Befreiung ist demnach, ob der Ankündigende mit seiner Ankündigung Erwerbsabsichten verfolgt, und nicht, ob im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang der Ankündigung allfällige Erwerbsabsichten irgendwelcher anderer Personen bzw. Unternehmen bestehen.

Wenn die belangte Behörde für die Infoscreen-Werbung "UNESCO-Woche des Lernens" - hinsichtlich welcher sie nicht davon ausging, dass der Unterhaltungszweck oder ein ästhetischer Genuss im Vordergrund stünde - eine Abgabenbefreiung schon deswegen versagte, weil diese Werbung auch Logos von als Sponsoren auftretenden Unternehmen aufgewiesen habe, woraus sich "eine Erwerbsabsicht insoferne" ergebe, "als diese Logos naturgemäß auch eine Werbewirkung für diese Unternehmen erreichen" sollten, so hat sie nach dem eben Ausgeführten die Rechtslage verkannt. Der bloße Umstand, dass ein auf einer Ankündigung der beschwerdeführenden Partei eingeschaltetes Logo eines anderen Unternehmens aufscheint und allenfalls den Erwerbsabsichten dieses anderen Unternehmens dient, schließt es nämlich noch nicht aus, dass die Ankündigung ohne Erwerbsabsichten der beschwerdeführenden Partei und damit ohne Erwerbsabsichten im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. erfolgt sein kann. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Feststellungen darüber, ob die beschwerdeführende Partei als Ankündigende mit der Einschaltung der gegenständlichen Logos in die Infoscreen-Werbung eine Erwerbsabsicht verfolgte, hat die belangte Behörde hingegen nicht getroffen. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, unter dem Begriff der "Erwerbsabsichten" im Sinne der Zweckbestimmung der anzuwendenden Befreiungsregelung die Absicht des Ankündigenden zu verstehen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Erhielte etwa der Ankündigende, der Logos von Unternehmen in seine Ankündigung aufnimmt, deswegen von diesen Unternehmen Sponsorengelder, die nicht einmal ausreichten, um die durch die konkrete Veranstaltung entstehenden Aufwendungen zu decken, dann könnte dem Ankündigenden nicht die Absicht unterstellt werden, durch die Ankündigung einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Erwerbsabsicht wäre unter solchen Umständen nicht gegeben (vgl. auch das zum OÖ. Veranstaltungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0094).

Da die belangte Behörde bei der Infoscreen-Werbung für die "UNESCO-Woche des Lernens" hinsichtlich des Tatbestandselementes "ohne Erwerbsabsichten" in der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid, soweit die Berufung gegen die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 25. September 1998 mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. MA 4/6 - 873/98, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von

S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer von S 2.500,--, deren Ersatz neben dem verzeichneten Schriftsatzaufwandpauschale nicht zusteht.

4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. November 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ankündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170008.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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