Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Wenn es sich bei Bemängelungen des Berufungsgerichtes in Wahrheit gar nicht um Erörterungsmängel und Feststellungsmängel, sondern um Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung handelt, hat der OGH einzugreifen und dem Berufungsgericht aufzutragen, solche Bedenken durch Wiederholung der entsprechenden Beweisaufnahmen zu beheben (so schon 5 Ob 235/69 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043214Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_007