TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 99/17/0204

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §7 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des FS in S, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. März 1999, Zl. Jv 705-33/99-29, betreffend Berichtigung eines Zahlungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. September 1998 wegen der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Zahlungsauftrag vom 2. Dezember 1998 schrieb die Kostenbeamtin des genannten Landesgerichtes die im Verfahren angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von S 245.625,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von S 100,-- dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mitverurteilten gemäß § 1 Z 3 GEG zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.

Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Vorschreibung mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Berichtigungsantrag, welchem mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1999 nicht stattgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Nichtbezahlung der ihm gemeinsam mit einem weiteren Mitverurteilten zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschriebenen Sachverständigengebühren sowie der Einhebungsgebühr verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 288, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997, kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr geht das Beschwerdevorbringen nur dahin, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die Sachverständigen nicht oder nur teilweise hätten auferlegt werden dürfen, weil sich aus den Gutachten selbst ergebe, dass sich der Sachverständige mit dem Beschwerdeführer nur am Rande beschäftigt habe.

Unbestritten und mit dem Akteninhalt im Einklang ging jedoch die belangte Behörde davon aus, dass der Vorsitzende des Schöffensenates mit den in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen vom 22. September 1998 neben Pauschalkostenbeiträgen in Höhe von je S 11.000,-- weitere vom Beschwerdeführer (und einem Mitverurteilten) zur ungeteilten Hand zu ersetzende Kosten für anerlaufene Gebühren zweier Sachverständiger mit zusammen S 245.625,-- bestimmt hatte.

Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hieran gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0314, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. November 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170204.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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