RS OGH 1973/3/22 6Ob57/73, 6Ob239/97h

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Veröffentlicht am 22.03.1973
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Norm

ABGB §884
ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Gesellschaftsverträge sind in der Regel formfrei. Ist die Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vorgesehen, so wird gemäß § 884 ABGB auch vermutet, daß die Form als Dispositivform (Konstitutivform) das Gesellschaftsverhältnis erst zum Entstehen bringt und nicht als Beweisform (Beurkundungsform) über das schon formlos zustande gekommene Gesellschaftsverhältnis gedacht ist; doch kann diese Vermutung widerlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017199

Dokumentnummer

JJR_19730322_OGH0002_0060OB00057_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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