Norm
ABGB §884Rechtssatz
Gesellschaftsverträge sind in der Regel formfrei. Ist die Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vorgesehen, so wird gemäß § 884 ABGB auch vermutet, daß die Form als Dispositivform (Konstitutivform) das Gesellschaftsverhältnis erst zum Entstehen bringt und nicht als Beweisform (Beurkundungsform) über das schon formlos zustande gekommene Gesellschaftsverhältnis gedacht ist; doch kann diese Vermutung widerlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017199Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00057_7300000_001