Norm
ZPO §496Rechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren können Verfahrensmängel, die keine Nichtigkeit begründen, nur dann zu einer Aufhebung führen, wenn der Mangel ausdrücklich im Rechtsmittel geltend gemacht wurde; anderes gilt nur bei Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018