Norm
ZPO §488Rechtssatz
Das Berufungsgericht kann einen ergänzenden Sachverständigen - Beweis auch von Amts wegen ohne Parteienantrag durchführen. Es ist jedoch nicht berechtigt, ohne dahingehende Mängelrüge dem Erstgerichte die amtswegige Bestellung eines weiteren Sachverständigen aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042205Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_005