Norm
RATG §16Rechtssatz
Verzeichnete USt für auf der Revision beigebrachte Gerichtskostenmarken ist nicht zuzuerkennen, weil es sich um eine bloß durchlaufende Post handelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen ist (§ 4 Abs 3 und 4 UStG 1972).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014