Norm
EO §36 DRechtssatz
Wurde eine Exekution zu Unrecht bewilligt, so hat das der Klage stattgebende Urteil zu lauten, dass die bewilligte Exekution unzulässig ist. Es bedarf keiner spruchmäßigen Aufhebung dieses Beschlusses, die Exekution wird vielmehr zufolge § 36 Abs 3 EO von Amts wegen - und zwar gemäß § 39 Abs 1 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller Exekutionsakte - einzustellen sein (Vgl Heller-Berger-Stix, 438 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000954Dokumentnummer
JJR_19730327_OGH0002_0030OB00050_7300000_001