RS OGH 1973/3/28 5Ob39/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1973
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Norm

ABGB §482
ABGB §492
ABGB §914 IIIh
EO §7 BdIIIA
EO §7 BdIV
EO §355 XVIII
ZPO §226 IIB9

Rechtssatz

Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumte Wegschaffung der Fahrzeuge nach Beendigung der Ladetätigkeit zu sorgen, so enthält der Dienstbarkeitsvertrag auch Verpflichtungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft, die über das bloße Dulden der Benützung des Servitutsweges durch den Berechtigten hinausgehen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Vertragsergänzung iS des § 914 ABGB dahin, daß sich die Verpflichtung zur Wegschaffung der Fahrzeuge vom Servitutsweg auch auf den nicht bedachten Fall bezieht, daß dritte Personen ihre Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zur Liegenschaft abstellen und damit die Ausübung der Dienstbatkeit stören. Zur Formulierung des Klagebegehrens sowie zur Vollstreckbarkeit des Urteilsspruches im Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Unterlassung und Verhinderung einer Störung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer der mit der Dienstbatkeit belasteten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 39/73
    Veröff: NZ 1974,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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