Norm
ABGB §482Rechtssatz
Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumte Wegschaffung der Fahrzeuge nach Beendigung der Ladetätigkeit zu sorgen, so enthält der Dienstbarkeitsvertrag auch Verpflichtungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft, die über das bloße Dulden der Benützung des Servitutsweges durch den Berechtigten hinausgehen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Vertragsergänzung iS des § 914 ABGB dahin, daß sich die Verpflichtung zur Wegschaffung der Fahrzeuge vom Servitutsweg auch auf den nicht bedachten Fall bezieht, daß dritte Personen ihre Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zur Liegenschaft abstellen und damit die Ausübung der Dienstbatkeit stören. Zur Formulierung des Klagebegehrens sowie zur Vollstreckbarkeit des Urteilsspruches im Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Unterlassung und Verhinderung einer Störung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer der mit der Dienstbatkeit belasteten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011