RS OGH 1973/3/28 5Ob50/73, 9Ob1/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1315 IV

Rechtssatz

Die Haftung des Inhabers eines gefährlichen Betriebs muß dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht (SZ 21/46 = JBl 1947, SZ 31/26 = RZ 1958, 75). Dabei trifft die Beweislast für das Vorliegen solcher besonderer, seine Haftung ausschließlicher Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen der Gefährdungshaftung den Beklagten, wobei vor allem jede nicht aufklärbare Ungewißheit über den Kausalzusammenhang sowie überhaupt über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gleichfalls immer zu Lasten des Beklagten gehen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 50/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
    Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395 = RZ 1973/150 S 142 = JBl 1974,199
  • 9 Ob 1/10b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
    Auch; nur: Eine durch Analogie begründete reine Gefährdungshaftung (für gefährliche Betriebe) muss dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht. Die Beweislast für das Vorliegen solcher haftausschließender Gründe trifft grundsätzlich den mit der Gefährdungshaftung belasteten Unternehmer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten