Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Die Haftung des Inhabers eines gefährlichen Betriebs muß dort ihre Grenze finden, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht (SZ 21/46 = JBl 1947, SZ 31/26 = RZ 1958, 75). Dabei trifft die Beweislast für das Vorliegen solcher besonderer, seine Haftung ausschließlicher Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen der Gefährdungshaftung den Beklagten, wobei vor allem jede nicht aufklärbare Ungewißheit über den Kausalzusammenhang sowie überhaupt über wesentliche Einzelheiten des Unfallsherganges gleichfalls immer zu Lasten des Beklagten gehen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010