Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Der Schaden der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (siehe dazu MietSlg 15125).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto KFZ PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019