Norm
ABGB §894Rechtssatz
Wird eine Forderung gepfändet, hinsichtlich derer eine Solidarhaftung besteht, so ist dem Verpflichteten die Einziehung der Forderung schlechthin untersagt, und zwar nicht nur gegenüber dem in der Exekutionsbewilligung genannten Drittschuldner, sondern auch gegenüber jedem weiteren Solidarschuldner, auch wenn dieser nicht als weiterer Drittschuldner angeführt wurde. Ist dem Gläubiger die Einziehung dieser Leistung auf Grund einer Pfändung untersagt, dann kann er keinesfalls mehr als den gerichtlichen Erlag verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003930Dokumentnummer
JJR_19730329_OGH0002_0020OB00217_7200000_001