Norm
AußStrG §9 HRechtssatz
Wird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006643Dokumentnummer
JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_001