RS OGH 1973/4/3 4Ob26/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1973
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Veranlaßt ein als Verkäufer angestellter Arbeitnehmer die Festnahme eines Kunden, weil er ihn für den Täter eines Raufhandels, bei dem der Angestellte verletzt wurde, hält, so lassen sich aus diesem einmaligen und ungewöhnlichen Vorgang für den Arbeitgeber keine Bedenken gegen das Privatleben des Angestellten ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 26/73
    Veröff: ZAS 1974,57

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Beteiligung, Opfer, strafbare Handlung, Verhaftung, Straftat, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029851

Dokumentnummer

JJR_19730403_OGH0002_0040OB00026_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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