Norm
JGG 1961 §45 Abs4Rechtssatz
Das Gericht, das über einen Antrag im Sinne des § 45 Abs 4 JGG zu entscheiden hat, ist berechtigt, diesen Antrag dann abzuweisen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers noch auf eine andere Weise als durch den Ausspruch und den Vollzug einer Strafe erreicht werden kann. Daher kann es an sich auch von der Straffestsetzung absehen und während des Laufes der Probezeit dem Jugendlichen Weisungen erteilen sowie einen Bewährungshelfer bestellen (§ 20 Abs 2 JGG), ohne daß es hiezu eines Antrages von irgendeiner Stelle bedürfte (SSt 38/24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088623Dokumentnummer
JJR_19730403_OGH0002_0100OS00029_7300000_001