Norm
ABGB §1295 IbRechtssatz
Ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Art 8 Nr 2 EVHGB). Auszugleichen ist der Nachteil, den der Erwerber durch seine Unkenntnis vom Mangel erlitten hat, dh der Schaden, der durch das Vorhandsein des Mangels entstanden ist, aber nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (HS 1948; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 546).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022896Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00050_7300000_003