Norm
ABGB §932 IRechtssatz
§ 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018582Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00050_7300000_002