Norm
EO §7 AaRechtssatz
Einem unbestimmten oder einem zur Vollstreckung ungeeigneten Klagebegehren ist nach der Rechtsprechung des OGH das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Pflicht des Gerichtes ist es aber, im Rahmen der materiellen Prozessleitung auf die Behebung eines mangelhaften Urteilsbegehren hinzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013