RS OGH 1973/4/4 1Ob62/73, 1Ob695/76, 2Ob573/82, 8Ob528/86, 2Ob516/93, 7Ob183/97f, 9Ob96/98b, 1Ob122/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1973
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §1090 IIc

Rechtssatz

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
  • 1 Ob 695/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 1 Ob 695/76
  • 2 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
    Auch
  • 8 Ob 528/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 528/86
    nur: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. (T1)
  • 2 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 516/93
  • 7 Ob 183/97f
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 183/97f
    Auch
  • 9 Ob 96/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 96/98b
    nur T1
  • 1 Ob 122/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 122/07h
    Beisatz: Hier: Räumungsklage desjenigen Lebensgefährten, der alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung ist. (T2)
    Veröff: SZ 2007/161
  • 3 Ob 202/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 202/08i
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 69/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 69/10b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 49/19t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 49/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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