Norm
ABGB §165bRechtssatz
Es bedeutet keine Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit, wenn in erster Instanz vor der Beschlußfassung nach § 165 b ABGB keine Erhebungen darüber gepflogen wurden, ob im Sinne der Behauptung der Kindesmutter der außereheliche Vater tatsächlich seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes war oder ob die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt hätte werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007446Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0050OB00063_7300000_001