Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Da die prozessuale Funktion der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor ihrer materiell - rechtlichen Bedeutung den absoluten Vorrang hat und nur sie innerhalb desselben oder eines identen Verfahrens entscheidet, bleibt eine materiellrechtliche Anfechtbarkeit oder materiellrechtliche Unwirksamkeit der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für deren prozessuale Wirksamkeit vollkommen außer Betracht. Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039698Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009