Norm
WEG 1975 §2 Abs2Rechtssatz
Der Vertrag betreffend die Verpflichtung zum Abschluß eines Wohnungseigentumsvertrages ist ein Vorvertrag und dieser der Natur nach ein obligatorisches Geschäft, während der vorgesehene Wohnungseigentumsvertrag ein sachenrechtliches ist. Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft, noch weniger eine notwendige (Fasching, Kommentar zur ZPO II, 196, 194) zur Folge, bei der alle Beteiligten am Verfahren auf der Aktivseite oder Passivseite Parteistellung haben müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035478Dokumentnummer
JJR_19730405_OGH0002_0060OB00071_7300000_001