RS OGH 1973/4/5 6Ob71/73, 5Ob470/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1973
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Norm

WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §25
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Der Vertrag betreffend die Verpflichtung zum Abschluß eines Wohnungseigentumsvertrages ist ein Vorvertrag und dieser der Natur nach ein obligatorisches Geschäft, während der vorgesehene Wohnungseigentumsvertrag ein sachenrechtliches ist. Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei obligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft, noch weniger eine notwendige (Fasching, Kommentar zur ZPO II, 196, 194) zur Folge, bei der alle Beteiligten am Verfahren auf der Aktivseite oder Passivseite Parteistellung haben müßten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 71/73
    Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516
  • 5 Ob 470/97x
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x
    Vgl auch; nur: Der Vertrag betreffend die Verpflichtung zum Abschluß eines Wohnungseigentumsvertrages ist ein Vorvertrag und dieser der Natur nach ein obligatorisches Geschäft, während der vorgesehene Wohnungseigentumsvertrag ein sachenrechtliches ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035478

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0060OB00071_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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