RS OGH 1973/4/5 2Ob40/73, 2Ob43/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1973
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Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs9

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 9 B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch völlig unmöglich wäre, sondern muß auch auf solche Bestimmungen erstreckt werden, die mit der geregelten Materie in einem solchen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß ohne sie die landesgesetzliche Regelung notwendigerweise unbefriedigend ausfallen müßte, so etwa, wenn sie dadurch in einen vom Gesetzgeber gar nicht gewollten Widerspruch mit Prinzipien der Österreichischen RechtsO geraten müßte (hier: Legalzession eines LandesunfallfürsorgeG).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 2 Ob 40/73
  • 2 Ob 43/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 43/75
    Beisatz: Hier: § 30 UnfallfürsorgeG 1967. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053223

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0020OB00040_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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