RS OGH 1973/4/6 11Os203/72 (11Os204/72), 12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v), 11Os170/08x (11Os171/0

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Veröffentlicht am 06.04.1973
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Norm

StGB §57

Rechtssatz

Eine nach früherem Recht eingetretene Unterbrechung der Verjährung kann durch günstigere neuere Verjährungsbestimmungen ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift rückwirkend nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 203/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1973 11 Os 203/72
    Veröff: EvBl 1973/300 S 606 = JBl 1973,584 = RZ 1973/180 S 177 = ZVR 1973/226 S 392
  • 12 Os 78/08z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 78/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährung. Neufassung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/93. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T1)
  • 11 Os 170/08x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 170/08x
  • 13 Os 21/18i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 21/18i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0091909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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