Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist durch Urteil zu entscheiden. Unterläßt das Gericht die Entscheidungsausfertigung, ohne einen Beschluß gemäß § 542 ZPO zu fassen, enthält der Urteilsspruch über die Hauptsache nichts über die Bewilligung der Wiederaufnahme und fehlt jede schriftliche Begründung dieser Entscheidung, so ist die gemäße § 541 ZPO getroffene Entscheidung nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042169Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0040OB00520_7300000_001