Norm
EO §237 Abs3Rechtssatz
Ist ein Pfandrecht für eine im Vorverfahren nicht befriedigte oder durch Barzahlung berücksichtigte Forderung nicht gem § 237 Abs 3 EO gelöscht worden, so könnte die betreibende Gläubigerin dies nur im Verteilungsverfahren geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003378Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0030OB00071_7300000_003