RS OGH 1973/4/10 8Ob62/73

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Veröffentlicht am 10.04.1973
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Norm

ABGB §1325 E1
ABGB §1326 C
ZPO §503 Z4 E2a

Rechtssatz

Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung haben einen verschiedenen Rechtsgrund, ersteres ist im § 1325 ABGB, letztere im § 1326 ABGB geregelt; selbst wenn daher der Vorgang des Berufungsgerichts, das beide Ersatzbeträge zusammengerechnet als Schmerzengeld für berechtigt erkannte, in der Revision nicht gerügt wurde, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Berechtigung der Höhe des Schmerzengeldes und der Entschädigung nach § 1326 ABGB zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 62/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 8 Ob 62/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031170

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0080OB00062_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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