RS OGH 1973/4/10 4Ob520/73, 1Ob603/78, 3Ob605/78, 1Ob633/80, 7Ob634/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1973
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Norm

ABGB §163 H1
ZPO §503 Z4 E4c5

Rechtssatz

Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/73
    Entscheidungstext OGH 10.04.1973 4 Ob 520/73
  • 1 Ob 603/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 603/78
    Vgl auch; nur: Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T1)
  • 3 Ob 605/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 605/78
    Auch; nur: ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T2) Veröff: ÖA 1983,49
  • 1 Ob 633/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 633/80
    nur T1; nur: Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben. (T3)
  • 7 Ob 634/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 634/89
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048565

Dokumentnummer

JJR_19730410_OGH0002_0040OB00520_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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