- 3 Ob 67/73
Entscheidungstext OGH 10.04.1973 3 Ob 67/73
Veröff: MietSlg 25112 = HS 8059
- 1 Ob 204/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
- 6 Ob 552/76
Entscheidungstext OGH 25.03.1976 6 Ob 552/76
nur: Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. (T1)
- 7 Ob 512/79
Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 512/79
- 7 Ob 67/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 67/78
- 1 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 551/79
- 3 Ob 569/79
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 569/79
nur T1
- 7 Ob 745/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 745/79
- 1 Ob 617/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 1 Ob 617/80
- 1 Ob 598/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 598/80
- 3 Ob 575/79
Entscheidungstext OGH 29.10.1980 3 Ob 575/79
- 5 Ob 775/81
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 775/81
nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssten. (T2)
- 7 Ob 729/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 729/82
- 5 Ob 723/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 723/81
nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung. (T3)
- 6 Ob 858/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 858/82
nur T2
- 1 Ob 694/84
nur T2; Veröff: SZ 58/8
- 2 Ob 575/85
- 7 Ob 584/86
Veröff: RdW 1986,369
- 1 Ob 626/86
nur T3
- 1 Ob 720/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 720/86
- 7 Ob 502/87
nur T3
- 7 Ob 569/87
- 6 Ob 671/85
nur T1
- 1 Ob 581/87
nur T2
- 1 Ob 626/87
- 1 Ob 559/88
- 6 Ob 612/89
- 6 Ob 596/89
- 8 Ob 667/89
Auch
- 6 Ob 701/89
- 3 Ob 581/87
- 6 Ob 502/90
- 2 Ob 591/89
- 8 Ob 534/89
nur T3
- 1 Ob 549/90
nur T2
- 8 Ob 556/90
nur T3; Beisatz: Ein Unternehmenspachtvertrag liegt vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird (Würth in Rummel; ABGB, RdZ 2 zu § 1091). (T4)
- 1 Ob 567/90
Beis wie T4; Veröff: GesRZ 1992,44
- 1 Ob 508/91
Beis wie T4
- 1 Ob 583/91
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 6 Ob 588/91
- 7 Ob 531/92
- 4 Ob 535/92
- 1 Ob 584/92
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 587/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
- 6 Ob 608/92
- 1 Ob 548/94
nur T2
- 10 Ob 2033/96k
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T5)
- 3 Ob 536/95
nur T2; nur: Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. (T6); Beis wie T4
- 1 Ob 637/95
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 6 Ob 2400/96a
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2400/96a
nur T3
- 5 Ob 2383/96v
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2383/96v
Vgl auch; Beisatz: Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist, es kommt aber immer nur auf die Umstände des Einzelfalls und ihre Gewichtung an, ob Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete anzunehmen ist. (T7)
- 5 Ob 46/97v
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vorliegen deutlicher Indizien für eine Unternehmenspacht, wenn ein lebendes Unternehmen mit einem zwar nicht bedeutsamen, aber doch vorhandenen Kundenstock und der Vereinbarung einer Betriebspflicht übergeben wurde; dass die Betriebspflicht für ein früher vernachlässigtes Gasthaus nur die Erzielung höherer Mietzinseinnahmen verschleiern soll, ist keineswegs zwingend, weil dem Eigentümer eines Hauses an der Erhaltung eines Gaststättenstandortes gelegen sein kann. (T8)
- 7 Ob 141/97d
- 1 Ob 2315/96i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 255/97z
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 249/97i
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/184
- 9 Ob 377/97z
Beisatz: Hier: Im Vordergrund steht vielmehr die Lage des Lokals (in einem Schloss) und der vorhandene Kundenstock. (T9)
- 6 Ob 293/98a
Beis wie T4
- 10 Ob 11/00s
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 7 Ob 270/00g
nur T2; Beis wie T4
- 10 Ob 188/00w
Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensverpachtung ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers ident ist. (T10)
- 9 Ob 31/02b
Vgl auch
- 3 Ob 274/02v
Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/160
- 10 Ob 5/03p
Beis wie T4
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