Norm
ZPO §528 C1Rechtssatz
Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018