RS OGH 1973/4/10 3Ob61/73, 6Ob79/18p

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Veröffentlicht am 10.04.1973
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Norm

ZPO §528 C1
ZPO §528 C4

Rechtssatz

Enthält ein Beschluß die Bestätigung (Ablehnung der Befriedigungsexekution) und eine Abänderung (Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung), so liegt zwischen den Gegenständen der Entscheidungen ein innerer Zusammenhang vor, das es darüber, ob das Urteil, auf Grund dessen um Bewilligung der Exekution angesucht wurde, vollstreckbar ist und ob demnach dem Hauptbegehren oder dem Eventualantrag stattzugeben ist, nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl SZ 30/77; SZ 33/55). Auch der bestätigende Teil ist daher durch Revisionsrekurs anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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