Norm
StVO §65 Abs1Rechtssatz
Die Zulassung von Zwölfjährigen zum Radfahren im Straßenverkehr besagt noch nicht, daß Kinder in diesem Alter im gleichen Maß verantwortlich sind wie Erwachsene. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung, ihr verkehrswidriges Verhalten grundsätzlich milder zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075430Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0080OB00062_7300000_003