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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der B (auch B) P A (auch: A), zuletzt in Wien, geboren 1980, vertreten durch Dr. Alexandra Biely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. November 1999, Zl. 213.370/0-XI/33/99, betreffend § 6 Z 3 und § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Z 3 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass (insbesondere) die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Dagegen richtet sich die am 9. März 2000 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde übermittelte diese am 19. August 2002 die Kopie eines an das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) gerichteten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2002, das die Erklärung enthält, die Beschwerdeführerin ziehe "hiemit" den Asylantrag zurück, weil sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehre.
Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zlen. 2000/20/0473, 2001/20/0089, mwN). Eine nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens mit Erlassung des Berufungsbescheides erklärte Antragsrückziehung kann aber nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Durch die mit dem erwähnten Schreiben erfolgte Zurückziehung des Asylantrages wird jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht. Diese Annahme bestätigte - im Hinblick auf die tatsächlich erfolgte freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland - auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2002. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. z.B. den bereits erwähnten Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0138, dessen Überlegungen auch für die Erklärung einer Asylantragsrückziehung im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelten). Ein Fall der formellen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt hier jedenfalls nicht vor, sodass ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nach
§ 56 VwGG - entgegen der Auffassung ihrer Vertreterin in der erwähnten Äußerung - keinesfalls in Betracht kommt.
Wien, am 21. November 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200081.X00Im RIS seit
22.06.2004