Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Auch für die Gegeneinrede des Verzichtes auf die Nichterfüllungsfolgen oder Gewährleistungsfolgen gilt der Grundsatz, dass die Parteien zur rechtlichen Qualifikation ihres Tatsachenvorbringens nicht verpflichtet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018246Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009