Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Die Gefahrenbescheinigung erfordert die Bescheinigung der Gefahr einer körperlichen und psychischen Beeinträchtigung des Antragstellers. Bei Streitigkeiten und Beschimpfungen hängt die Annahme einer derartigen Gefahr von deren Anlaß, Häufigkeit und Intensität ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013