Norm
AHVB 1953 Art7 Abs4Rechtssatz
Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt (Bruck-Möller VersVG 8.Auflage 199, Prölß-Martin 18.Auflage 73, RG 144, 163 und VersR 1967,27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021