RS OGH 1973/4/11 7Ob51/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1973
beobachten
merken

Norm

AHVB Art7 Abs8

Rechtssatz

Der Haftpflichtversicherer kann sich nicht schon dann auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 7 Abs 8 AHVB berufen, wenn im Haftpflichtprozeß davon ausgegangen worden ist, daß der Versicherungsnehmer sich dem Geschädigten gegenüber verpflichtet habe, ihm für alle Lasten aus dem negativen Ausgang eines weiteren Rechtsstreits aufzukommen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt vielmehr die im Deckungsprozeß zu treffende Feststellung voraus, daß der Versicherungsnehmer tatsächlich die dem Versicherer gegenüber bestehende Obliegenheit, die Ansprüche des Geschädigten nicht anzuerkennen, verletzt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 7 Ob 51/73
    Veröff: VersR 1974,405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081736

Dokumentnummer

JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten