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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des MNPK in L, geboren 1968, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2000, Zl. 211.768/0-VII/43/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in allen wesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0475, entschiedenen Fall des Bruders des Beschwerdeführers. Dies gilt sowohl für die zu beurteilenden Sachverhalte als auch für die Ausführungen der belangten Behörde und die Argumente in der Beschwerde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Aus den dort dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand zu nehmen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 21. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200474.X00Im RIS seit
05.03.2003