Norm
EO §7 EaRechtssatz
Die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung (wegen gesetzwirdrigen Zustellvorganges) durch das Titelgericht ist entbehrlich, weil einer solchen Rechtskraftbestätigung keine Bindung und keine formelle Rechtskraft zukommt und das Titelgericht im Falle eines Exekutionsbewilligungsantrages ungeachtet einer solchen Bestätigung verpflichtet ist, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Titels zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001580Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0050OB00024_7300000_001