RS OGH 1973/4/11 5Ob24/73, 6Ob780/79, 2Ob232/08v

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Veröffentlicht am 11.04.1973
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Norm

ZPO §562 A

Rechtssatz

Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach § 562 ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044781

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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