Norm
ZPO §562 ARechtssatz
Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach § 562 ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder nicht, ohne Einfluss ist. Es bleibt dem über die Einwendungen des Gekündigten einzuleitenden Verfahren vorbehalten, über eine allfällige Einwendung der Kündigenden, mit der die bereits eingetretene Rechtskraft des gerichtlichen Auftrages über die Aufkündigung behauptet wird, zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044781Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009