Norm
ZPO §519 DRechtssatz
Das Rekursgericht hat, wenn der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, bei Erledigung dieses Rekursgrundes ohne Rücksicht auf die Ausführungen des Rekurses die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nach jeder Richtung hin zu überprüfen. Das gilt auch bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz (Fasching IV, 385 bei Anmerkung 16 am Ende; 5 Ob 45/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011