Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Keine Umwegentschädigung, wenn die Verlängerung der Zufahrt eine Folge einer Verlegung eines öffentlichen Weges, aber nicht einer Enteignungsmaßnahme ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 Abs 1 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053545Dokumentnummer
JJR_19730412_OGH0002_0060OB00060_7300000_001