Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen.
Auch:
RS U BAG (D) 1973/04/12 2 AZR 292/72
Auch:
RS U BAG (D) 1973/04/12 2 AZR 293/72
Schlagworte
*D*, DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104234Dokumentnummer
JJR_19730412_AUSL000_002AZR00291_7200000_001