RS OGH 1973/4/12 13Os8/73, 13Os144/74, 9Os139/76, 10Os83/77, 10Os141/77, 10Os1/80, 12Os26/81, 9Os147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1973
beobachten
merken

Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der Inhalt der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten