Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Inhalt der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100917Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021