Norm
EO §378 BRechtssatz
Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. Schon aus diesem Grunde musste der Antrag, dem Beklagten zu gebieten, bereits unternommene Bewerbungen, Anpreisungen, Offertstellungen und Anerbieten zur Übernahme von Vertretungen und ähnlichem sofort zurückzuziehen, abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015