TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/15 B899/98

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Kundmachung des Amtes der Sbg Landesregierung vom 27.01.97, LGBl 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt sowie des §17 Abs3 Sbg JagdG 1993 mit E v 30.09.99, V98/98, G241/98.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung sowie einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. März 1998 wies die Salzburger Landesregierung gemäß §17 Abs3 letzter Satz des (Salzburger) Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, den Antrag des Beschwerdeführers, eines Eigenjagdgebietsinhabers, ab, ihm das Vorpachtrecht an einem bestimmten Jagdeinschluß zuzuerkennen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Druckfehlerberichtigung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997, LGBl. Nr. 9, auch vorbringt, daß die angewendete Vorschrift nicht gesetzmäßig zustandegekommen sei.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z1 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 9, sowie gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, ein und hob diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom 30. September 1999, V98/98, G241/98, als gesetz- bzw. als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle iZm der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung sowie einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S sowie eine Gebühr gemäß §17a VerfGG in der Höhe von 2.500 S enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B899.1998

Dokumentnummer

JFT_10008985_98B00899_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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