- 1 Ob 66/73
Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 66/73
Veröff: RZ 1973/167 S 170
- 1 Ob 743/80
Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 743/80
Beisatz: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T1)
Veröff: RZ 1982/20 S 60 = JBl 1982,491
- 3 Ob 545/82
Beis wie T1 nur: Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T2)
Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744
- 5 Ob 521/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
- 5 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
- 6 Ob 683/84
Auch; nur: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. (T3)
Beisatz: Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen können nicht einheitlich, sondern nach den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalles und den Besonderheiten des Krankheitsbildes Rechnung tragend ermittelt werden. Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T4)
Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
- 1 Ob 713/88
Vgl; Beis wie T1 nur: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. (T5)
Veröff: SZ 62/18
- 8 Ob 535/89
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
- 7 Ob 727/89
nur T5; nur: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T6)
Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
- 7 Ob 593/90
Auch; Beisatz: Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung. (T7) Veröff: JBl 1991,316 = VersR 1991,683
- 1 Ob 651/90
nur T3; nur T5; nur T6
Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- 8 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 1570/91
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Patientin muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden; andernfalls kann sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben. (T8)
- 8 Ob 646/92
Auch; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T9)
Beisatz: Doch muss von einem gewissenhaften Arzt doch verlangt werden, dass er bei einer nicht notwendigen Operation den Patienten über ein Infektionsrisiko von immerhin 3,5 bis 5 Prozent aufklärt. (T10)
- 10 Ob 503/93
nur T3; Beisatz: Hier: Keine eigene Aufklärungspflicht bei Infektionsrisiko von ein bis zwei Prozent hinsichtliche alternativer Behandlungsmethoden. (T11)
Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
- 5 Ob 1524/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 1524/94
nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T12)
- 7 Ob 521/96
nur T3; Beis wie T2; nur T6
- 10 Ob 1530/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96
Beis wie T4; nur T6
- 4 Ob 505/96
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Auch; nur T3; Beis wie T5
Veröff: SZ 69/199
- 1 Ob 2318/96f
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2318/96f
Auch; nur T3; Beisatz: Die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen ist nicht zu überspannen. (T13)
- 7 Ob 12/97h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 2 Ob 197/97b
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Auch bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertreter aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T14)
- 8 Ob 261/97h
nur T3
- 10 Ob 137/98i
nur T3
- 4 Ob 335/98p
Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T15)
- 10 Ob 286/99b
Auch; Beis wie T14 nur: Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T16)
- 7 Ob 46/00s
Beis wie T2; Beis wie T16
- 1 Ob 303/99m
nur T3; Beis wie T2
- 2 Ob 317/00g
Vgl auch; nur T3
- 8 Ob 33/01p
- 7 Ob 233/00s
Beis wie T5
- 10 Ob 8/01a
nur T3; Beis wie T5
- 7 Ob 321/00g
Beis wie T16
- 8 Ob 103/01g
Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T17)
- 6 Ob 156/01m
Auch; Beisatz: Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalles. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (T18)
- 10 Ob 107/02m
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 63/02m
- 7 Ob 233/02v
Auch; Beis wie 18
- 4 Ob 249/02z
Vgl auch; Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T19)
- 6 Ob 125/03f
nur T3
- 9 Ob 30/03g
nur T3
- 5 Ob 162/03i
Auch; nur T3; Beis wie T18
- 7 Ob 299/03a
Auch; nur T3; Beis wie T18
- 7 Ob 15/04p
Auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und ist daher im Allgemeinen nicht revisibel. (T20)
- 6 Ob 241/04s
Auch; nur T3
- 6 Ob 86/05y
Auch; Beisatz: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
- 1 Ob 4/06d
Auch; Beisatz: Auch für den jeweils richtigen Zeitpunkt der Aufklärung kann nichts anderes gelten. (T22)
- 10 Ob 19/06a
Beis wie T18
- 7 Ob 129/06f
- 5 Ob 165/05h
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung bei unspezifischen Hinweiszeichen auf eine chromosomale Fehlentwicklung des Fötus. (T23)
- 9 Ob 76/06a
nur T3
- 6 Ob 246/06d
nur T3
- 7 Ob 50/07i
Auch; nur T3; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T24)
- 8 Ob 19/07p
Auch; Beis wie T18
- 7 Ob 21/07z
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T25)
- 1 Ob 138/07m
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T26)
- 3 Ob 11/08a
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über Risiko einer intraoperativen Wachheit. (T27)
- 7 Ob 199/08b
Auch
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