Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des § 41 Abs 2 StPO, sondern auch der Regelung des § 79 Abs 2 StPO zuwider, ist nicht rechtswirksam und vermag daher auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097633Dokumentnummer
JJR_19730419_OGH0002_0130OS00049_7300000_003