RS OGH 1973/4/19 13Os49/73 (13Os50/73 - 13Os53/73), 13Os162/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1973
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §79 Abs2

Rechtssatz

Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des § 41 Abs 2 StPO, sondern auch der Regelung des § 79 Abs 2 StPO zuwider, ist nicht rechtswirksam und vermag daher auch nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 49/73
    Entscheidungstext OGH 19.04.1973 13 Os 49/73
    Veröff: EvBl 1973/259 S 536 = ZfRV 1973 H3,224 (mit Glosse von Liebscher)
  • 13 Os 162/73
    Entscheidungstext OGH 20.12.1973 13 Os 162/73
    nur: Die Zustellung eines Urteils zwecks Ausführung eines (angemeldeten) Rechtsmittels zu (eigenen) Handen des Angeklagten, der hiefür bereits die Beistellung eines Armenvertreters beantragt hat, vor Entscheidung über diesen Antrag, von der es jedoch abhängt, ob dem Armenvertreter oder dem Angeklagten zuzustellen ist, läuft nicht nur der Anordnung des § 41 Abs 2 StPO, sondern auch der Regelung des § 79 Abs 2 StPO zuwider. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097633

Dokumentnummer

JJR_19730419_OGH0002_0130OS00049_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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